A: Mietvertrag, Mieter & berechtigte Lenker
- Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung zwischen der Velocity Cars GmbH und den genannten Mietern und berechtigten Lenkern im Mietvertrag zu Stande. Dem gegenständlichen Mietvertrag liegen nachstehende Mietbedingungen zu Grunde.
- Die Mieter und Lenker versichern mit schriftlicher Unterzeichnung, dass sie zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises und der Kaution fähig sind.
- Mieter und Lenker können eine oder mehrere Personen sein, die ausdrücklich als Mieter oder Lenker im gegenständlichen Mietvertrag aufgeführt werden müssen.
- Die Mieter und Lenker sind nicht dazu berechtigt, das vertragsgegenständliche Fahrzeug entgeltlich oder unentgeltlich einer dritten Person zu überlassen. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes. Darüber hinaus haften alle im Mietvertrag aufgeführten Mieter und Lenker für jegliche Verpflichtungen und Zahlungen aus dem gegenständlichen Mietvertrag.
- Für KFZ-Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht.
B: Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung oder Fahrzeugzustellung
- Die Mieter und Lenker müssen bei Übergabe des Fahrzeugs einen gültigen Lichtbildausweis, einen Adressnachweis, eine in Österreich gültige Fahrerlaubnis sowie ein von der Vermieterin akzeptiertes Zahlungsmittel vorlegen. Die Vermieterin akzeptiert Barzahlungen, Überweisungen, PayPal-Zahlungen sowie Kreditkarten von Visa, MasterCard & American Express. Das Zahlungsmittel muss auf den Namen der Mieter lauten. Die Vermieterin kann vom gegenständlichen Mietvertrag zurücktreten, wenn diese Dokumente nicht vorgelegt werden können. Ansprüche der Mieter und Lenker gegenüber der Vermieterin „Velocity Cars GmbH“ wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
- Für alle Mieter und Lenker gelten Alters- & Führerscheinbeschränkungen, welche auf der Webseite des Vermieters unter „velocity-cars.com" eingesehen, sowie telefonisch erfragt werden können. Für alle Mieter und Lenker ist ein Mindestalter von 21 Jahren und Führerscheinbesitz von mindestens 2 Jahren vorgeschrieben.
- Wenn Zweifel an der Identität der Mieter/Lenker oder der Gültigkeit deren Fahrerlaubnis oder Bonität besteht, ist die Vermieterin berechtigt, die Fahrzeugübergabe so lange zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel an Identität, Fahrerlaubnis und Bonität geklärt sind.
- Die Mieter und alle im gegenständlichen Mietvertrag aufgeführten Lenker müssen bei der Fahrzeugübergabe persönlich anwesend sein.
C: Fahrzeugzustand, zulässige Nutzung, Auslandfahrten und Ortung der Fahrzeuge
- Das Fahrzeug wird in einem mängelfreien und funktionsfähigen Zustand und mit vollem Tank übergeben. Abweichungen und Beschädigungen werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Bereits bestehende Schäden am Fahrzeug sind von den Mietern - sofern diese nicht bereits am Übergabeprotokoll verzeichnet sind - unverzüglich und noch vor Fahrantritt an die Vermieterin zu melden. Melden die Mieter derartige Schäden nicht unverzüglich vor Fahrtantritt, gelten diese als von ihnen verursacht, sofern das Gegenteil nicht bewiesen werden kann. Der Fahrzeugzustand wird vor oder bei der Fahrzeugübergabe von der Vermieterin mittels Fotos und/oder Videos dokumentiert. Den Mietern steht es frei, den Fahrzeugzustand und etwaige Beschädigungen am Fahrzeug mittels Fotos oder Videos zu dokumentieren und das Bild- und Videomaterial der Vermieterin vor Fahrtantritt zu übermitteln.
- Wird das Fahrzeug nach Ende der Mietdauer nicht vollgetankt retourniert, so ist die Vermieterin berechtigt die Betankung selbst durchzuführen und den Mietern dafür Kosten in Höhe von 3,50 EUR pro Liter Kraftstoff in Rechnung zu stellen.
- Da es bei den Fahrzeugen der Vermieterin um hochmotorisierte Fahrzeuge handelt verpflichten, sich Mieter und berechtigte Lenker dazu, das gemietete Fahrzeug ausschließlich mit Super 98 oder höherwertigerem Treibstoff oder bei Diesel-Fahrzeugen mit Premium-Diesel zu betanken. Die Rechnungen sind von den Mietern oder berechtigten Lenkern aufzubewahren und bei der Rückgabe des Mietwagens an die Vermieterin zu übergeben.
- Das Fahrzeug muss in einem sauberen Zustand (innen und außen) retourniert werden. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, den Mietern etwaige Reinigungskosten, sowie die entgangene Miete - falls das Fahrzeug nicht rechtzeitig an den nächsten Mieter übergeben werden kann - in Rechnung zu stellen.
- Mieter und Lenker haben eigenes Handeln zu vertreten und zu verantworten.
- Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden. Das Fahrzeug darf unter keinen Umständen für folgende Aktivitäten genutzt werden:
- motorsportliche Zwecke & Fahrzeugveranstaltungen, bei denen auf Zeit gefahren wird oder die auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten abzielen
- für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings
- auf Rennstrecken
- zur gewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern
- zur Vermietung an unberechtigte Dritte, die nicht als Mieter oder Lenker im gegenständlichen Mietvertrag aufgeführt sind
- zur Begehung von Straftaten
- Das Fahrzeug darf nur in Garagen abgestellt werden.
- Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Start sind strengstens verboten.
- Zuwiderhandlungen gegen eine oder Nichterfüllung einer der Bestimmungen berechtigen die Vermieterin zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages bzw. zu einem Rücktritt vom gegenständlichen Mietvertrag. Ersatzansprüche der Mieter und Lenker sind in einem solchen Fall ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, welcher der Vermieterin aufgrund der Verletzung einer der Bestimmungen entsteht, bleibt unberührt.
- Driften, Burnouts und Launch-Control-Starts sind strengstens verboten. Pro Launch-Control-Start werden den Mietern und berechtigten Lenkern eine Pauschale von 500,00 EUR in Rechnung gestellt. Bei nachweisbarer, veränderterer Profiltiefe von mehr als 0,5mm werden den Mietern und berechtigten Lenkern eine Pauschale von 200,00 EUR pro Reifen und begonnenen 0,5 mm in Rechnung gestellt. Wenn die Mieter das Fahrzeug mit einer Profiltiefe retournieren, die dem nächsten Mieter eine Fahrt untersagt wird den Mietern und berechtigten Lenkern ein kompletter Radsatz in Rechnung gestellt.
- Alle Verkehrsstrafen und Ordnungswidrigkeiten werden den Mietern inklusive Spesen und Aufwandsersatz in Rechnung gestellt.
- Mieter und berechtigte Lenker bestätigen mit Unterzeichnung des gegenständlichen Mietvertrages, dass sie vor Fahrantritt auf das PS-starke Mietfahrzeug eingewiesen und eingeschult wurden.
- Das Rauchen, sowie der Konsum von elektronischen Zigaretten in dem Mietfahrzeug sind strengstens untersagt. Bei Nichteinhaltung behält sich die Vermieterin vor, dem Mieter den entstandenen Schaden und etwaige Reinigungskosten in Rechnung zu stellen oder von der Sicherheitsleistung (Kaution) abzuziehen.
- Die Nutzung des Fahrzeugs ist ohne schriftlicher Zustimmung der Vermieterin ausschließlich in Österreich gestattet. Die Nutzung in anderen Ländern ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Einverständnis des Vermieters gestattet. Nichterfüllung dieser Bestimmung berechtigt die Vermieterin zur sofortigen Auflösung des gegenständlichen Mietvertrages und führt dazu, dass eine Diebstahlsanzeige bei der zuständigen Polizeiinspektion aufgegeben wird. ´
- Alle Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet. Darüber hinaus werden alle Fahrzeugdaten aufgezeichnet.
D: Mietpreis, Fälligkeit, Sicherheitsleistung (Kaution) & Kündigung aufgrund Zahlungsverzug
- Der Mietpreis setzt sich aus dem Basismietpreis inkl. Frei-km und Zusatzleistungen zusammen. Als Zusatzleistungen verstehen sich beispielsweise Zustell- & Abholungsgebühren sowie Zusatz-km.
- Für Zustellungen und/oder Abholungen werden die dafür vereinbarten Gebühren berechnet.
- Der Mietpreis inkl. Zusatzleistungen für den vereinbarten Mietzeitraum ist vor Mietbeginn in voller Höhe zu leisten.
- Die Mieter und berechtigten Lenker verpflichten sich vor Mietbeginn oder bei Mietantritt eine Sicherheitsleistung (Kaution) in vereinbarter Höhe zu hinterlegen. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist vom gemieteten Fahrzeug abhängig. Angaben zur Höhe der Sicherheitsleistung können der Webseite der Vermieterin oder dem gegenständlichen Mietvertrag entnommen, sowie schriftlich oder telefonisch erfragt werden.
- Entrichten die Mieter oder berechtigten Lenker die Miete für das Fahrzeug nicht fristgerecht, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung zu kündigen.
E: Rückgabe des Fahrzeugs & Zahlungsbedingungen
- Der Mietzeitraum endet mit Ablauf der im gegenständlichen Mietvertrag vereinbarten Mietdauer. Das Mietverhältnis gilt nicht als verlängert, wenn die Mieter oder berechtigten Lenker die Verwendung und den Gebrauch des Fahrzeugs fortsetzen. Die Vermieterin hat das Recht, den Mietern und berechtigten Lenkern jeden weiteren Tag nach Ablauf der Mietdauer in Rechnung zu stellen oder den Betrag von der Sicherheitsleistung einzubehalten.
- Die Mieter und berechtigten Lenker sind der Vermieterin gegenüber verpflichtet das Fahrzeug nach Ablauf der Mietdauer in ordnungsgemäßen und mängelfreien Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zurückzugeben.
- Eine beabsichtige Verlängerung der vereinbarten Mietdauer ist rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mit der Vermieterin abzustimmen und genehmigen zu lassen.
- Wird die Mietdauer ohne Genehmigung der Vermieterin überschritten werden folgende Beträge fällig. Ab 30-60 Minuten Verspätung: 50% der Tagesmiete, ab 60 Minuten Verspätung: 100% der Tagesmiete. Darüber hinaus verlieren die Mieter und berechtigten Lenker jegliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den Versicherungsschutz und Haftungsreduzierung der Mieter und berechtigten Lenker.
F: Versicherung
- Alle Fahrzeuge verfügen über Vollkasko-Versicherungsschutz (mit Selbstbeteiligung). Wie hoch die Selbstbeteiligung ist kann dem gegenständlichen Mietvertrag entnommen werden. Selbstbeteiligung, Bearbeitungsgebühren & Schadenersatz kommen auch bei nicht grob fahrlässigem Handeln zur Anwendung.
- Mieter oder berechtigte Lenker sind bei Haftpflichtschäden ohne vorheriger Zustimmung der Vermieterin nicht dazu berechtigt, Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.
- Der Vermieterin steht es frei, ob sie die Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt. Im Schadensfall müssen die Mieter und berechtigten Lenker bei jedem einzelnen Schaden (auch bei Wild-, Sturm- oder Hagelschäden) die Selbstbeteiligung in verhältnismäßiger Höhe entrichten. Den Mietern und berechtigten Lenkern wird bis zur vollen Selbstbeteiligung immer nur der tatsächliche Schaden laut Kostenvoranschlag einer Werkstatt inklusive 500,00 EUR Bearbeitungsgebühr, sowie Mietausfall der Vermieterin verrechnet, welcher durch den jeweiligen Schaden verursacht wurde. Wenn die Vermieterin einen höheren Aufwand oder Mietausfall nachweisen kann, hat die Vermieterin das Recht einen höheren Betrag zu verrechnen.
- Die Vermieterin ist nicht verpflichtet die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen sondern behält sich das Recht vor, die Mieter und berechtigten Lenker für die entstandenen Schäden voll unter die Haftung und in Anspruch zu nehmen. Der Vermieterin steht es frei, die für das Fahrzeug bestehende Vollkaskoversicherung im Schadensfall in Anspruch zu nehmen oder aber die Mieter und berechtigten Lenker alleine für die entstandenen Schäden zur Rechenschaft zu ziehen und alle Schäden zu verrechnen. Die Mieter und berechtigten Lenker haben keinen Einfluss darauf ob die Vermieterin die Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt. Diese Bestimmung wird getroffen, da bereits bei wenigen Schadensfällen die Kündigung der Vollkaskoversicherung für die Vermieterin droht. Bei kleineren Schäden wird die Vollkaskoversicherung keinesfalls in Anspruch genommen, sondern der entstandene Schaden den Mietern und berechtigten Lenkern in Rechnung gestellt oder der entstandene Schaden und Aufwand von der geleisteten Sicherheitsleistung (Kaution) einbehalten.
- Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz stellen die beschriebenen Entschädigungszahlungen unter Bestimmung F3 die Mindestbeträge dar, die die Mieter und berechtigten Lenker bezahlen müssen. Mieter und berechtigte Lenker haften für sämtliche Zahlungen und Ansprüche aus gegenständlichem Vertrag solidarisch und zur ungeteilten Hand. Wenn die Vermieterin einen höheren Schaden nachweisen kann, dann haben sowohl Mieter als auch berechtigte Lenker mindestens diesen höheren, entstandenen Schaden der Vermieterin zu ersetzen. Im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz müssen Mieter und berechtigte Lenker mit höheren Kosten rechnen.
G: Schäden am Mietwagen
- Bei Unfall, Diebstahl, Brand- oder Wildschaden haben die Mieter oder berechtigte Lenker unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuziehen, sowie die Vermieterin in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch, wenn das Mietfahrzeug nur geringe Beschädigungen aufweist und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne weitere Beteiligten. Darüber hinaus sind alle persönlichen Daten der beteiligten Personen und deren Versicherungsdaten schriftlich festzuhalten. Des Weiteren muss ein vollständiger Unfallbericht ausgefüllt werden.
- Die Mieter oder berechtigten Lenker sind nicht berechtigt, schriftliche oder mündliche Schuldanerkenntnisse zu erteilen oder Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die von der Vermieterin abgeschlossene Haftpflichtversicherung zuzusprechen.
- Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietdauer ist die Vermieterin unverzüglich über die Einzelheiten des Hergangs telefonisch und schriftlich zu informieren. Dies gilt auch für Diebstahl des Fahrzeugs oder den Diebstahl von Einzelteilen des Fahrzeugs.
- Die Mieter und berechtigten Lenker haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadensfalles dienen und förderlich sind.
- Bei technischen Schäden oder Betriebsstörungen am Fahrzeug haben die Mieter oder berechtigten Lenker die Vermieterin unverzüglich zu verständigen. Die Behebung der Schäden darf nur nach ausdrücklich erteilter Genehmigung der Vermieterin in einer Fachwerkstatt des Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung der Vermieterin ist nicht notwendig, wenn dem Mieter oder berechtigtem Lenker vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als EUR 80,00 betragen. Die Vermieterin erstattet dem Mieter oder berechtigtem Lenker die erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden.
H: Haftung des Mieters
- Die Mieter und berechtigten Lenker haften unbeschränkt, wenn er das Fahrzeug einem nicht berechtigten Lenker überlässt. Überlassen die Mieter oder berechtigten Lenker den Mietwagen einem nicht im Mietvertrag aufgeführten Lenker, so haftet der Mieter und Dritte im Schadensfall des Mietfahrzeugs als Gesamtschuldner unbeschränkt.
- Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch die Mieter und berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften die Mieter und berechtigten Lenker für Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Die Haftung der Mieter und berechtigten Lenker für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.
- Es besteht außerdem eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 15 Mio. EUR. In der Kaskoversicherung besteht eine Selbstbeteiligung wie im Punkt F3 beschrieben. Dies gilt nur falls sich die Vermieterin entscheidet diese Versicherung in Anspruch zu nehmen.
- Die Mieter und Lenker haften unbeschränkt für die während der Mietzeit von ihnen begangenen Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Die Mieter und Lenker stellen die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben.
- Die Mieter und berechtigten Lenker haften für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern oder Überbeanspruchung während der Mietdauer zurückzuführen sind.
- Die Haftungsreduzierung gilt nicht für von Mietern und Lenkern vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist die Vermieterin berechtigt, die Mieter und berechtigten Lenker bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Vermieterin berechtigt, die Mieter und berechtigten Lenker in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit tragen die Mieter und berechtigten Lenker. Mieter und berechtigte Lenker haften der Vermieterin in voller Höhe als Gesamtschuldner für Schadensersatz:
- in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieterin) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz entziehen darf, sowie darüber hinaus.
- bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung.
- wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist
- wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde
- bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Grenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug
- wenn Sicherheitseinrichtungen ausgeschaltet oder vermindert wurden wie ESP, ASR, ABS, etc…
- Die Schadenersatzpflicht der Mieter und berechtigten Lenker erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges. Weiter haften Mieter und berechtigte Lenker – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe von 60 % der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste.
- Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte haften die Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
- Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.
I: Haftung des Vermieters
- Schadensersatzansprüche der Mieter oder berechtigten Lenker gegenüber der Vermieterin aus dem Mietvertrag sind ausgeschlossen, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung der Vermieterin oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Die Mieter und berechtigten Lenker entbinden die Vermieterin ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.
J: Außerordentliche Kündigung
- Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: mangelnde Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeuges, der Versuch entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeuges bei der Begehung oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten, unerlaubte Nutzung laut C5 oder Weitervermietung des Fahrzeugs.
K: Stornobedingungen
- Eine Stornierung ist bis zu 72 Stunden vor Mietbeginn möglich. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts: • bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei • ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises • ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises • unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 100% des Mietpreises.
- Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.
- Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 1 berücksichtigt. Den Mietern steht der Nachweis frei, dass der Vermieterin die in Absatz 1 genannten Ansprüche nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
- Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird die Vermieterin die Reservierung zwei Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere Kunden freigegeben. Dem Mieter wird in diesem Fall der Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Vermieterin kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung entstanden ist.
L: Einholen von Informationen bei Auskunfteien
- Der Mieter stimmt zu, dass die Vermieterin Auskünfte über ihn von Kreditschutzverbänden erhält.
M: Schlussbestimmungen
- Es gilt österreichisches Recht als vereinbart. Eine eventuelle Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Mietbedingungen oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Inhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des UGB oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich, so ist für alle Leistungen und Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag der Erfüllungsort Österreich. Für alle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag vereinbaren die Vertragsteile das für Linz, Oberösterreich örtlich und sachlich jeweils zuständige Gericht in Österreich.
N: Informationen zum Datenschutz
1. Der Mieter nimmt die Information zur Kenntnis, dass seine Vertragspartnerin „Velocity Cars GmbH“ seine personenbezogenen Daten zur Abwicklung, Servicierung und Archivierung des Vertragsverhältnisses speichert und verarbeitet, dies insbesondere auch für Zwecke von Schadensabwicklungen, Verwaltungsverfahren, Strafverfahren, Fahrzeugauslesungen, etc…